Modellflug im Verein funktioniert dann verlässlich, wenn nicht nur einzelne Flugregeln bekannt sind, sondern auch Zuständigkeiten klar sind. Verband, Verein, Vorstand, Flugleitung, Ausbilder und Fernpiloten erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Eine vereinsinterne Flugordnung organisiert den Alltag am Platz, ersetzt aber weder unmittelbar geltendes Recht noch Bedingungen aus Genehmigungen oder behördlichen Bescheiden.

Für modellbauvereine.org ist daher vor allem die Reihenfolge wichtig: Das europäische UAS-Recht setzt den rechtlichen Rahmen. Die deutsche Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) enthält besondere Vorschriften für den Modellflug im Rahmen von Luftsportverbänden. Darauf können eine Genehmigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und die dazugehörigen Verbandsverfahren aufbauen. Für das einzelne Gelände kommen örtliche Erlaubnisse, Nebenbestimmungen und die Vereinsordnung hinzu. Der steuernde Fernpilot bleibt für den konkreten Flug verantwortlich.

Diese Ebenen dürfen nicht verwechselt werden. Eine Artikel-16-Genehmigung ist nicht dasselbe wie ein Verbandsregelwerk. Beides ist wiederum nicht mit einer Flugordnung des Vereins oder mit einer Erlaubnis für einen besonderen Betrieb am konkreten Gelände gleichzusetzen. Gerade diese Unterscheidung verhindert im Vereinsalltag unzutreffende Annahmen wie: „Das steht in unserer Flugordnung, also ist es luftrechtlich erlaubt.“

Die Regelpyramide im Vereinsmodellflug

1. Europäisches Recht setzt den Rahmen

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 regelt den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge in Europa. Sie unterscheidet unter anderem die offene, die spezielle und die zulassungspflichtige Kategorie. Viele Modellflugzeuge, Modellhubschrauber und Multikopter fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich dieser UAS-Regeln.

Für den organisierten Modellflug ist Artikel 16 besonders relevant. Danach kann ein Mitgliedstaat Modellflugvereinen oder -vereinigungen den Betrieb unter festgelegten Bedingungen gestatten. Eine solche Genehmigung kann auf nationalen Regeln beruhen oder auf Verfahren, Organisationsstrukturen und Managementsystemen der betreffenden Vereinigung. Sie gilt nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat.

Artikel 16 ist keine allgemeine Freistellung für jedes Vereinsmitglied und keinen beliebigen Modellflugplatz. Maßgeblich sind stets die Bedingungen der Genehmigung und die Verfahren, auf die sie sich bezieht. Mitglieder und Gastpiloten müssen deshalb wissen, nach welchem Verbandsverfahren sie fliegen und ob der beabsichtigte Betrieb davon tatsächlich erfasst ist.

Den rechtlichen Ausgangspunkt bildet die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, insbesondere Artikel 16.

2. Die deutsche LuftVO konkretisiert den Vereinsbetrieb

In Deutschland regelt die LuftVO, unter welchen Voraussetzungen Modellflug im Rahmen eines Luftsportverbands stattfinden kann. Besonders wichtig sind § 21f LuftVO für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden und § 21g LuftVO für die Genehmigung bundesweit tätiger Luftsportverbände.

Der abweichende Modellflugbetrieb ist dabei an die Verfahren des Luftsportverbands gebunden, auf deren Grundlage die Artikel-16-Genehmigung erteilt wurde. Ein Verein kann daher nicht durch einen Vorstandsbeschluss oder eine eigene Flugordnung Ausnahmen vom übergeordneten Recht oder von Genehmigungsbedingungen schaffen.

Für Vereine empfiehlt es sich, die aktuelle Fassung von § 21f LuftVO und § 21g LuftVO zusammen mit den einschlägigen Verbandsunterlagen verfügbar zu halten. Ändert sich eine maßgebliche Vorgabe, muss der Verein prüfen, ob Flugordnung, Einweisungen, Aushänge und Dokumentation angepasst werden müssen.

3. Verbandsverfahren und Artikel-16-Genehmigung

Ein genehmigter Luftsportverband kann Verfahren für den ihm zugeordneten Modellflugbetrieb festlegen und fortentwickeln. Dazu können Anforderungen an Kompetenz und Unterweisung, Regeln für Fluggelände und Gastpiloten, Dokumentationsabläufe sowie der Umgang mit sicherheitsrelevanten Ereignissen gehören. Die Genehmigung kann zudem Auflagen enthalten, etwa mit Umweltbezug.

Der praktische Schluss für den Verein lautet: Die bloße Mitgliedschaft in einem Verband genügt nicht als Erklärung für jeden Flug. Entscheidend ist, ob der konkrete Betrieb innerhalb der gültigen Genehmigung und der hierfür festgelegten Verfahren erfolgt. Die Vereine müssen diese Verfahren in ihren örtlichen Ablauf einordnen, dürfen sie aber nicht eigenmächtig abändern.

Die amtliche Plattform dipul erläutert den Modellflug in Deutschland und weist darauf hin, dass besondere Verbandsregeln im Rahmen eines Modellflugverbands mit gültiger Artikel-16-Betriebsgenehmigung des Luftfahrt-Bundesamts genutzt werden können. Für DMFV, MFSD und andere Konstellationen gelten jeweils die Bedingungen der zuständigen Organisation. Ein DMFV-Leitfaden ist daher beispielsweise keine allgemeine Regel für alle Modellflugvereine.

4. Geländeauflagen und Vereinsordnung

Für das konkrete Fluggelände können zusätzlich Erlaubnisse, Nebenbestimmungen oder sonstige örtliche Vorgaben gelten. Diese können etwa Betriebszeiten, Flugsektoren, Start- und Landebereiche, Lärmschutz oder den Betrieb bestimmter Modelle betreffen. Welche Anforderungen bestehen, ergibt sich nicht allein aus der Vereinsordnung, sondern aus den für den Standort maßgeblichen Unterlagen und Regelungen.

Die Flugordnung des Vereins übersetzt diese Vorgaben in verständliche Abläufe für Mitglieder und Gäste. Sie kann strengere Regeln enthalten, beispielsweise zusätzliche Sicherheitsabstände oder eine verpflichtende Einweisung. Sie darf jedoch weder gesetzliche Anforderungen noch Verbandsbedingungen oder behördliche Auflagen abschwächen.

Eine belastbare Flugordnung benennt neben den Regeln auch Zuständigkeiten und Verfahren: Wer ist am Platz ansprechbar? Wie werden Gastpiloten eingewiesen? Wo sind Auflagen einsehbar? Wie werden sicherheitsrelevante Ereignisse und Regelverstöße behandelt? Dadurch wird aus einer bloßen Regelauflistung ein nutzbares Organisationsinstrument für den Vereinsbetrieb.

Wer ist wofür verantwortlich?

Vereinsverantwortliche stimmen Aufgaben für den Modellflugbetrieb ab

Der Verband: Genehmigung, Verfahren und Qualifikation

Der zuständige Luftsportverband verantwortet auf Verbandsebene das genehmigte Verfahren. Er kann Regeln und Organisationsstrukturen etablieren und fortentwickeln, Schulungen durchführen sowie Bescheinigungen ausstellen. Welche konkreten Angebote und Nachweise bestehen, richtet sich nach dem jeweiligen Verband und seiner Genehmigung.

Im Artikel-16-System muss gewährleistet sein, dass Fernpiloten die Genehmigungsbedingungen kennen, beim Erwerb der erforderlichen Mindestkompetenz unterstützt werden und bei Verstößen angemessene Maßnahmen erfolgen. Außerdem müssen auf Verlangen Unterlagen für Aufsicht und Monitoring vorgelegt werden können.

Der Verband übernimmt damit nicht die Verantwortung für jeden einzelnen Start. Er schafft den Rahmen, innerhalb dessen Vereine und Fernpiloten handeln. Der Verein muss die einschlägigen Verbandsvorgaben am eigenen Gelände umsetzen; der Fernpilot muss sie im einzelnen Betrieb beachten.

Der Vorstand: Organisation und Nachweisführung

Der Vorstand ist im Verein die organisatorische Schnittstelle zwischen Verband, Mitgliedern, Grundstückseigentümer, Flugleitung und gegebenenfalls Behörden. Er sollte sicherstellen, dass die für den Verein maßgeblichen Unterlagen zugänglich, verständlich und aktuell eingeordnet sind.

  • Die einschlägige Artikel-16-Genehmigung und die anwendbaren Verbandsverfahren sind bekannt.
  • Auflagen und Betriebsgrenzen für das Fluggelände sind dokumentiert und verfügbar.
  • Die Flugordnung steht Mitgliedern und Gastpiloten in einer aktuellen Fassung zur Verfügung.
  • Einweisungen, notwendige Nachweise und Änderungen werden nach dem vorgesehenen Verfahren nachvollziehbar behandelt.
  • Für Ereignisse, Beschwerden und Regelverstöße besteht ein klarer vereinsinterner Ablauf.
  • Die Prüfung geografischer UAS-Gebiete und weiterer örtlicher Einschränkungen ist organisatorisch zugeordnet.

Praktisch wichtig ist auch eine Vertretungsregelung. Wenn nur eine Person weiß, welche Auflagen gelten oder wo Unterlagen liegen, ist die Organisation bei Abwesenheit oder einem Wechsel im Vorstand nicht belastbar.

Flugleitung und Platzverantwortliche

Eine Flugleitung oder eine andere Platzverantwortung kann die praktische Durchführung des Flugbetriebs koordinieren. Welche Befugnisse sie hat, sollte die Vereinsordnung eindeutig festlegen. Dazu können Platzfreigabe, Einweisung von Gästen, Koordination von Start- und Landebereich sowie die Unterbrechung des Betriebs bei Gefahr gehören.

Die Flugleitung ist keine Luftfahrtbehörde und übernimmt nicht automatisch jede Pflicht einzelner Piloten. Wenn die Vereinsordnung ihr entsprechende Befugnisse zuweist, kann sie jedoch den Betrieb unterbrechen oder untersagen, wenn die Platzregeln oder örtlichen Bedingungen nicht eingehalten werden. Das kann etwa bei einer unklaren Luftraumsituation, einem technischen Zwischenfall oder einer nicht abgesicherten Zuschauerzone erforderlich sein.

Jugendverantwortliche und Ausbilder

Bei Jugendlichen müssen Vereinsorganisation, Einweisung und Aufsicht passend zum konkreten Betrieb zusammenwirken. Vor dem Fliegen sollte geklärt sein, wer die Einweisung übernimmt, wer beaufsichtigt und unter welchen Bedingungen geflogen wird. Die örtlichen Regeln, die Sicherheitsabläufe und die Grenzen der jeweiligen Flugfreigabe müssen verständlich vermittelt werden.

Ein schrittweiser Ablauf kann die Umsetzung erleichtern: Zunächst werden Gelände, Sicherheitsbereiche und Platzregeln erklärt. Anschließend folgen Übungen unter Begleitung, etwa mit einem Lehrer-Schüler-System. Eigenständiger Betrieb setzt voraus, dass die Person die für ihren Flug maßgeblichen Regeln und Verfahren beherrscht.

Der Verein als Betreiber oder Halter

Verein, UAS-Betreiber und Fernpilot können unterschiedliche Rollen haben. UAS-Betreiber ist die Person oder Organisation, die den Betrieb beabsichtigt. Fernpilot ist die Person, die das Modell tatsächlich steuert. Bei einem Vereinsmodell kann der Verein Betreiber sein; bei einem privaten Modell eines Mitglieds kann diese Rolle beim Mitglied liegen. Die Zuordnung hängt vom konkreten Modell und von der Organisation des Betriebs ab.

Nach den Informationen von dipul zur Registrierung und Qualifikation ist in Deutschland grundsätzlich eine Betreiberregistrierung beim Luftfahrt-Bundesamt erforderlich, wenn ein UAS mehr als 249 Gramm wiegt oder bei geringerem Gewicht einen Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten trägt. Die elektronische Betreiber-ID ist am zugehörigen UAS anzubringen.

Bei Vereinsmodellen sollte deshalb nachvollziehbar sein, wer Betreiber ist, welche Betreiber-ID zugeordnet ist und wer das Modell nach den Vereins- und Verbandsregeln nutzen darf. Eine Vereinsmitgliedschaft ersetzt keine gegebenenfalls erforderliche Betreiberregistrierung.

Der Fernpilot: Verantwortung für den einzelnen Flug

Der steuernde Fernpilot muss vor und während des Fluges prüfen, ob der Betrieb nach den geltenden Bedingungen zulässig und sicher durchgeführt werden kann. Dazu gehören die Kenntnis der Platzregeln, die Einhaltung des anwendbaren Verbandsverfahrens, die Prüfung des Modells und die Beachtung der für den Betrieb geltenden Luftraum- und Sicherheitsregeln.

Eine Freigabe oder Organisation durch den Verein entbindet den Fernpiloten nicht von dieser eigenen Verantwortung. Der Pilot muss die festgelegten Flugsektoren und Betriebsgrenzen beachten und bei einer Gefährdung oder einem Verlust der sicheren Kontrolle angemessen reagieren. Die Flugleitung kann koordinieren, ersetzt aber nicht die Verantwortung für die Steuerung des einzelnen Modells.

Welche Sonderfälle brauchen zusätzliche Erlaubnisse?

Im Rahmen des Modellflugs nach § 21f LuftVO können zusätzliche Erlaubnisse der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes erforderlich sein. Die Vorschrift nennt insbesondere folgende Fälle:

  • Flugmodelle mit einer Startmasse von mehr als 12 Kilogramm,
  • Raketenmodelle mit mehr als 20 Gramm Treibstoffsatz,
  • Modelle mit Verbrennungsmotor in weniger als 1,5 Kilometern Entfernung zu Wohngebieten,
  • Modellflug bei Nacht.

Diese Schwellenwerte sind im Zusammenhang mit dem Modellflug im Rahmen eines genehmigten Luftsportverbands zu lesen. Für einen Betrieb außerhalb dieses Rahmens sind die Anforderungen der jeweils einschlägigen UAS-Betriebskategorie gesondert zu prüfen. Die Werte dürfen daher nicht als pauschale Regel für jeden denkbaren Modellflugbetrieb verstanden werden.

Zuständig ist die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das Fluggelände liegt. Antragswege, Formulare, verlangte Unterlagen und Nebenbestimmungen können je nach Bundesland oder Behördenbezirk unterschiedlich sein. Maßgeblich sind daher stets die Auskunft der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde und der konkrete Bescheid für das Gelände.

Fluggelände vor jedem Betrieb prüfen

Pilot prüft das Modellfluggelände vor dem Start auf Einschränkungen

Eine Vereinsmitgliedschaft, ein etabliertes Modellfluggelände oder eine Artikel-16-Genehmigung bedeuten nicht, dass an jedem Tag und ohne weitere Prüfung geflogen werden darf. Für das konkrete Gelände sind geografische UAS-Gebiete, aktuelle Einschränkungen und die geltenden örtlichen Auflagen zu berücksichtigen.

Das dipul Map Tool und die Informationen zu geografischen UAS-Gebieten unterstützen bei dieser Prüfung. Je nach Standort können etwa Kontrollzonen, Flugplätze, Schutzbereiche, Infrastrukturbezug oder Naturschutzflächen relevant sein. Auch temporäre Einschränkungen können Bedeutung haben.

Für Naturschutzflächen können landesrechtliche Besonderheiten gelten. Soweit keine einschlägige Ausnahme besteht, ist für Freizeit- und Sportbetrieb regelmäßig eine ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich. Weder die Vereinsmitgliedschaft noch die langjährige Nutzung eines Geländes schaffen hierfür eine pauschale Ausnahme.

Das Map Tool ersetzt nicht die Prüfung konkreter Genehmigungsauflagen, temporärer Flugbeschränkungen oder erforderlicher Zustimmungen. Der Verein sollte deshalb festlegen, wer Änderungen prüft, wie Ergebnisse dokumentiert werden und wie Flugleitung sowie Mitglieder bei einer relevanten Änderung informiert werden.

Praktischer Ablauf für den Vereinsbetrieb

Vor Saisonbeginn

  1. Regelstand zusammentragen: Maßgebliche Verbandsunterlagen, die einschlägige Artikel-16-Genehmigung, LuftVO und örtliche Bescheide zusammenführen.
  2. Gelände einordnen: Geografische UAS-Gebiete, Naturschutz, Betriebszeiten und Nebenbestimmungen für den Standort prüfen.
  3. Flugordnung abgleichen: Widersprüche zu übergeordneten Vorgaben entfernen und zusätzliche Vereinsregeln klar als solche kennzeichnen.
  4. Rollen festlegen: Zuständigkeiten von Vorstand, Flugleitung, Ausbildern, Jugendverantwortlichen und Vertretungen dokumentieren.
  5. Unterlagen aktualisieren: Aushänge, Einweisungsunterlagen, Notfallkontakte und Dokumentationsverfahren auf den aktuellen Stand bringen.
  6. Änderungen vermitteln: Mitglieder und regelmäßige Gastpiloten über relevante Änderungen verständlich informieren.

Vor dem Flugtag

  • Ist der Betrieb nach Vereinsordnung, örtlichen Auflagen und der aktuellen Lage zulässig?
  • Gibt es geografische oder temporäre Einschränkungen, die den Betrieb betreffen?
  • Ist die nach Vereinsordnung vorgesehene Platzverantwortung geklärt?
  • Sind Start-, Lande- und Zuschauerbereiche entsprechend den örtlichen Regeln nutzbar?
  • Sind Gastpiloten eingewiesen und liegen gegebenenfalls erforderliche Nachweise vor?
  • Ist bei den eingesetzten Modellen die Betreiberzuordnung einschließlich der Kennzeichnung geklärt?
  • Liegt für einen genehmigungsbedürftigen Sonderfall die erforderliche Erlaubnis vor?

Während des Flugbetriebs

Die nach der Vereinsordnung zuständige Person koordiniert den Platzbetrieb im festgelegten Umfang. Piloten halten die vereinbarten Kommunikationswege ein und melden technische Auffälligkeiten oder sicherheitsrelevante Ereignisse nach dem vorgesehenen Verfahren. Für DMFV-Betriebe beschreibt der DMFV-Leitfaden unter anderem Vorgaben zu Sichtflug, bemanntem Luftverkehr und der Meldung sicherheitsrelevanter Ereignisse; in anderen Verbandskonstellationen gelten die jeweiligen eigenen Verfahren.

Eine Flugliste kann die Organisation unterstützen, wenn sie nach den Vereins- und Verbandsvorgaben geführt wird. Sie sollte nur Daten enthalten, die für den vorgesehenen Organisations- oder Nachweiszweck erforderlich sind. Bei Vereinsmodellen muss die Zuordnung von Modell, Betreiber und Pilot nachvollziehbar bleiben.

Nach einem Ereignis

Nach einem Unfall, Beinaheereignis oder Regelverstoß hat zunächst die Sicherung der Situation Vorrang. Personenversorgung, Gefahrenabwehr und die erforderliche Information zuständiger Stellen richten sich nach der konkreten Lage und den geltenden Verfahren. Anschließend sollte der Ablauf sachlich dokumentiert werden.

Der Verein kann nach seinen Regeln vorläufige organisatorische Maßnahmen treffen, etwa eine erneute Einweisung oder eine Betriebspause. Ob und an wen ein Ereignis zu melden ist, richtet sich nach dem einschlägigen Verbandsverfahren und gegebenenfalls nach behördlichen Vorgaben. Eine sachliche Dokumentation unterstützt sowohl die Aufsicht als auch die Verbesserung des Vereinsbetriebs.

Typische Fehler im Vereinsalltag

„Unsere Flugordnung erlaubt das, also ist es erlaubt.“

Eine interne Flugordnung kann strengere Regeln festlegen, aber keine gesetzlichen Verbote aufheben und keine Genehmigungsauflagen ersetzen. Bei wesentlichen Vereinsregeln sollte nachvollziehbar sein, ob ihre Grundlage im Recht, im Verbandsverfahren, in einer Geländeauflage oder in einer zusätzlichen Vereinsentscheidung liegt.

„Die Artikel-16-Genehmigung gilt für alle Modellflieger.“

Eine Artikel-16-Genehmigung gilt nur im genehmigten Rahmen und nach den zugehörigen Verfahren. Gastpiloten müssen die Voraussetzungen des konkreten Betriebs erfüllen. Wer nicht in diesem Verbandssystem und nach dessen Verfahren fliegt, kann sich nicht automatisch auf dessen besonderen Regeln berufen.

„Das Fluggelände ist bekannt, deshalb ist keine Kartenprüfung nötig.“

Geografische Gebiete und temporäre Einschränkungen können sich ändern. Die Prüfung über dipul gehört daher in den Vereinsablauf. Das Tool allein genügt jedoch nicht, weil zusätzlich konkrete Auflagen und erforderliche Zustimmungen für den Standort zu beachten sein können.

„Der Verein ist registriert, damit sind alle Modelle abgedeckt.“

Betreiberregistrierung, Kennzeichnung des einzelnen UAS und die Rolle des Fernpiloten sind getrennt zu betrachten. Ob der Verein oder ein Mitglied Betreiber ist, hängt vom jeweiligen Modell und der Betriebsorganisation ab. Der Verein sollte diese Zuordnungen bei Vereinsmodellen eindeutig dokumentieren.

„Die Flugleitung haftet für alles.“

Die Flugleitung hat nur die Aufgaben und Befugnisse, die ihr durch die Vereinsordnung oder andere einschlägige Regeln zugewiesen sind. Der Fernpilot bleibt für den einzelnen Flug verantwortlich. Die Vereinsordnung sollte Rollen klar beschreiben, statt pauschale oder unrealistische Verantwortungsübernahmen zu formulieren.

FAQ zum Modellflug im Verein

Welche Regeln gelten zusätzlich zur Vereinsordnung?

Zusätzlich gelten europäisches UAS-Recht, die deutsche LuftVO, gegebenenfalls eine einschlägige Artikel-16-Genehmigung und die Verfahren des zuständigen Luftsportverbands. Hinzu kommen örtliche Erlaubnisse, Nebenbestimmungen sowie geografische UAS-Gebiete. Die Vereinsordnung ordnet diese Vorgaben für den lokalen Betrieb, ersetzt sie aber nicht.

Wer muss registriert sein: Verein, Betreiber oder Pilot?

UAS-Betreiber und Fernpilot sind unterschiedliche Rollen. Die Betreiberregistrierung betrifft die Person oder Organisation, die den Betrieb beabsichtigt. Der Fernpilot steuert das Modell. Ob ein Verein oder ein Mitglied Betreiber ist, hängt vom konkreten Modell und der Organisation des Betriebs ab. Die aktuellen Registrierungspflichten sind über dipul und das Luftfahrt-Bundesamt zu prüfen.

Ist eine Mitgliedschaft im Verein eine Flugerlaubnis?

Nein. Das Mitglied muss die Voraussetzungen des anwendbaren Verbandsverfahrens erfüllen und innerhalb der Gelände- und Betriebsgrenzen fliegen. Für bestimmte Sonderfälle können zusätzliche behördliche Erlaubnisse erforderlich sein.

Welche Behörde ist für örtliche Erlaubnisse zuständig?

Für die in § 21f LuftVO genannten zusätzlichen Erlaubnisse ist die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig, in dem das Fluggelände liegt. Bei Naturschutzfragen oder anderen örtlichen Schutzvorschriften können weitere zuständige Behörden hinzukommen.

Wie häufig muss der Verein seine Regeln aktualisieren?

Eine Aktualisierung ist erforderlich, wenn sich maßgebliche Vorgaben ändern, etwa die LuftVO, Bedingungen einer Artikel-16-Genehmigung, Verbandsverfahren oder örtliche Auflagen. Der Verein sollte außerdem regelmäßig prüfen, ob seine Unterlagen noch zum geltenden Regelstand und zur tatsächlichen Organisation am Gelände passen.

Quellen & weiterführende Informationen

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Behördenauskunft. Vor einem konkreten Flugbetrieb sind die dafür aktuell maßgeblichen Vorgaben, Genehmigungsbedingungen, örtlichen Auflagen und Informationen der zuständigen Stellen zu prüfen.