Der Betrieb nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist für viele Modellflugvereine ein wichtiger rechtlicher Rahmen. Er ermöglicht organisierten Modellflug nach den Verfahren eines genehmigten Modellflugverbands. Unter den Bedingungen dieser Genehmigung können Betriebsregeln gelten, die sich von den Standardvorgaben der offenen Kategorie unterscheiden.
Artikel 16 ist jedoch weder eine allgemeine Erlaubnis für jeden Verein noch ein Freifahrtschein für jeden Flug. Entscheidend sind immer drei Ebenen: der genehmigte Verbandsrahmen, die persönlichen Voraussetzungen des Piloten sowie die Vorgaben des konkreten Geländes und des aktuellen Luftraums. Für Modellbauvereine.org ist diese Unterscheidung besonders wichtig: Ein gut organisierter Vereinsbetrieb entsteht nicht allein durch eine Verbandsmitgliedschaft, sondern durch nachvollziehbare Regeln und ihre konsequente Anwendung am Flugplatz.
Dieser Ratgeber ordnet den Art.-16-Betrieb für Vorstände, Flugleitungen, Jugendverantwortliche, Mitglieder und Gastpiloten ein. Er ersetzt keine Prüfung der aktuellen Verbandsunterlagen, behördlichen Bescheide oder örtlichen Auflagen.
Was bedeutet eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 16?
Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erlaubt der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, Modellflugvereinen oder Modellflugverbänden eine Betriebsgenehmigung zu erteilen. Diese Genehmigung enthält Betriebsbedingungen, Grenzen und Verfahren. Sie ist damit ein eigener rechtlicher Rahmen für Modellflug in Vereinen oder Verbänden und nicht bloß eine andere Bezeichnung für die offene Kategorie.
Eine Art.-16-Genehmigung kann beispielsweise besondere organisatorische Abläufe oder von der offenen Kategorie abweichende Betriebsgrenzen enthalten. Die EASA-Informationen zum Modellflug ordnen den Betrieb im genehmigten Club- oder Verbandsrahmen entsprechend als eigenständige Möglichkeit ein. Daraus folgt aber nicht, dass jede denkbare Abweichung zulässig wäre. Ob etwa bestimmte Höhen, Massen, Modellarten oder Betriebsweisen erlaubt sind, ergibt sich ausschließlich aus der konkreten Genehmigung und den darauf beruhenden Verbandsverfahren.
Praktisch heißt das: Der Begriff „Art. 16“ beantwortet für sich allein keine Einzelfrage am Flugplatz. Wer wissen will, ob ein bestimmter Flug zulässig ist, muss zunächst die einschlägigen Verbandsregeln und die örtlichen Unterlagen heranziehen. Erst danach lässt sich prüfen, ob das Modell, der Pilot, das Gelände und die geplante Flugaufgabe zusammenpassen.
Der räumliche Geltungsbereich ist ebenfalls begrenzt. Eine in Deutschland erteilte Art.-16-Genehmigung gilt nicht automatisch im Ausland. Für Gastflüge, Wettbewerbe oder Vereinsreisen in andere Staaten gelten deren nationale Vorgaben sowie gegebenenfalls die Regeln des dortigen Verbands oder Vereins.
Wer ist in Deutschland Genehmigungsinhaber?
Artikel 16 ermöglicht Genehmigungen sowohl für Vereine als auch für Verbände. Für den deutschen Modellflug ist aber die aktuelle amtliche Einordnung maßgeblich: Nach der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) sind derzeit der Deutsche Modellflieger Verband e. V. und der Modellflugsportverband Deutschland e. V. Inhaber einer gültigen Art.-16-Betriebsgenehmigung des Luftfahrt-Bundesamts.
Ein einem solchen Verband zugehöriger Modellflugverein handelt daher im jeweiligen Verbandsrahmen, sofern die dafür vorgesehenen Bedingungen und Verfahren eingehalten werden. Die bloße Vereinsmitgliedschaft eines Piloten genügt dafür nicht automatisch. Je nach Vorgaben des Verbands und des Vereins können Schulung, Einweisung, Nachweise oder weitere Voraussetzungen erforderlich sein.
Für Vereine ist die korrekte Formulierung wichtig: Nicht der Begriff „Vereinsplatz“ oder ein Hinweis auf die Verbandsmitgliedschaft schafft den gesamten Rechtsrahmen. Maßgeblich ist, ob die Vereinsorganisation, die Flugordnung und der tatsächliche Betrieb mit dem anwendbaren Verbandsverfahren vereinbar sind.
Die drei Verantwortungsstufen
- Verband: Der Genehmigungsinhaber stellt die verbindlichen Verfahren, Bedingungen und organisatorischen Anforderungen für den Verbandsbetrieb bereit.
- Verein: Er setzt die einschlägigen Verbandsvorgaben am konkreten Gelände um. Dazu gehören insbesondere Flugordnung, Einweisung, Sicherheitsorganisation und der Umgang mit örtlichen Auflagen.
- Pilot: Er muss die für seinen Flug geltenden Voraussetzungen erfüllen und die aktuellen Regeln, Betriebsgrenzen sowie örtlichen Bedingungen beachten.
Diese Stufen ergänzen einander. Ein Verband kann den Rahmen vorgeben, aber weder der Verband noch der Verein kann dem einzelnen Piloten die Verantwortung für einen regelkonformen konkreten Flug vollständig abnehmen. Umgekehrt kann ein Pilot nicht durch eigene Erfahrung fehlende Vereins- oder Geländeregeln ersetzen.
Was bleibt trotz Artikel 16 verbindlich?
Der Art.-16-Betrieb setzt andere verbindliche Anforderungen nicht pauschal außer Kraft. Zusammen betrachtet werden müssen die konkrete Betriebsgenehmigung, die anwendbaren Verbandsverfahren, die Regelungen des § 21f LuftVO, die Vereinsflugordnung sowie vorhandene Gelände- und Behördenauflagen.
Besonders wichtig sind geografische Gebiete nach § 21h LuftVO. Die amtlichen Informationen zu geografischen Gebieten bei dipul nennen unter anderem Einschränkungen an Flugplätzen und Flughäfen, in Kontrollzonen, über Schutzgebieten, über Wohngrundstücken und nahe bestimmter Infrastruktur. Ob, unter welchen Bedingungen oder mit welcher Zustimmung ein Betrieb dort möglich ist, kann vom jeweiligen Gebiet und den einschlägigen Regelungen abhängen.
Auch Eigentums-, Natur- und Lärmschutzfragen bleiben eigenständige Prüfungspunkte. Eine Verbandsbetriebsgenehmigung ersetzt nicht die Zustimmung des Grundstückseigentümers. Sie ersetzt ebenso wenig örtliche Schutzgebietsverordnungen, bestehende Auflagen eines Geländes oder konkrete Lärmbedingungen. Gerade bei Schutzgebieten sind landesrechtliche Vorgaben und die jeweilige Schutzgebietsverordnung entscheidend; daraus dürfen keine pauschalen bundesweiten Schlüsse gezogen werden.
Für den Vereinsalltag ist daher eine einfache Grundregel sinnvoll: Art. 16 beantwortet die Frage nach dem Verbandsrahmen. Er beantwortet nicht automatisch die Frage, ob an diesem Ort, zu dieser Zeit und mit diesem Modell geflogen werden darf.
Was müssen Vereinsmitglieder vor dem Fliegen erfüllen?

Mitglieder müssen die Voraussetzungen erfüllen, die für den jeweils anwendbaren Verbandsbetrieb und für das Vereinsgelände gelten. Dazu zählen die korrekte Einbindung in den Verbands- oder Vereinsrahmen, die Kenntnis der geltenden Regeln sowie gegebenenfalls vorgeschriebene Schulungen, Einweisungen oder Nachweise.
Für Flugmodelle mit mehr als 2 Kilogramm Startmasse verlangt § 21f LuftVO im einschlägigen Verbandsrahmen eine Verbandsschulung. Die Bescheinigung ist fünf Jahre gültig und beim Betrieb mitzuführen. Vereine sollten ihren Mitgliedern klar mitteilen, welche Unterlagen am Platz verfügbar sein müssen und wie die Gültigkeit nachvollziehbar geprüft wird.
Für Jugendliche gelten zusätzlich die Regeln, die Verein und Verband für Ausbildung und Aufsicht vorsehen. Eine Vereinsordnung sollte hier keine unklaren Erwartungen erzeugen. Sie sollte festlegen, unter welchen Bedingungen junge Mitglieder fliegen, wer die Einweisung übernimmt und wie eine sichere Begleitung im laufenden Flugbetrieb organisiert wird. Das konkrete Modell und die Flugaufgabe sollten zum jeweiligen Ausbildungsstand passen.
Praktische Mitglieder-Checkliste
- Ist der Pilot im geltenden Vereins- oder Verbandsrahmen flugberechtigt oder nach dem vorgesehenen Verfahren als Gast zugelassen?
- Kennt der Pilot die aktuelle Vereinsflugordnung und die für den Flugtag bekannt gegebenen Hinweise?
- Liegt bei Flugmodellen über 2 Kilogramm die gültige Verbandsschulungsbescheinigung vor und wird sie beim Betrieb mitgeführt?
- Sind erforderliche Einweisungen, Qualifikationen oder vereinsinterne Freigaben nach dem geltenden Verfahren erfüllt?
- Kennt der Pilot Pilotenstand, Flugsektor, Platzgrenzen sowie Start- und Landebereiche?
- Ist das konkrete Modell mit Antrieb und geplanter Flugaufgabe innerhalb der geltenden Betriebsgrenzen zulässig?
- Sind die für den konkreten Betrieb erforderlichen Unterlagen und Nachweise verfügbar?
Die Checkliste ist kein Ersatz für Verbandsunterlagen. Sie hilft aber, wiederkehrende Fehler zu vermeiden: etwa eine abgelaufene Schulungsbescheinigung, eine fehlende Platzeinweisung oder die Annahme, ein Modell sei allein wegen seiner Zugehörigkeit zum Piloten am Vereinsgelände zulässig.
Was gilt für Gastpiloten?
Gastpiloten dürfen nicht allein deshalb im Art.-16-Rahmen fliegen, weil sie ein Modellfluggelände besuchen oder von einem Mitglied begleitet werden. Vor dem Flug muss der Verein klären, ob und unter welchen Bedingungen Gäste nach dem einschlägigen Verbandsverfahren zugelassen werden können.
Eine nachvollziehbare Gastregelung sollte mindestens sicherstellen, dass die erforderlichen Voraussetzungen geprüft und die örtlichen Regeln vermittelt werden. Dazu gehören insbesondere die Einweisung in die Flugordnung, Pilotenstand und Flugsektor, Start- und Landeregeln, die am Platz vorgesehene Organisation sowie örtliche Besonderheiten. Welche weiteren Nachweise erforderlich sind, richtet sich nach dem jeweiligen Verbands- und Vereinsverfahren.
Ein Verein sollte Gäste nicht spontan und ohne einheitlichen Ablauf allein fliegen lassen. Wenn Voraussetzungen oder Nachweise nicht geklärt sind, darf kein eigenständiger Flugbetrieb beginnen. Die Vereinsregelung sollte schriftlich festlegen, wer Gäste einweist, wer die Zulassung prüft und wie die Entscheidung dokumentiert wird. Das sorgt für Gleichbehandlung und entlastet die Beteiligten am Flugtag.
Wann ist zusätzlich eine Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde nötig?
Die Verbandsbetriebsgenehmigung nach Artikel 16 und eine zusätzliche Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde sind unterschiedliche Instrumente. Nach § 21f LuftVO bleiben bestimmte Fälle ausdrücklich erlaubnispflichtig. Dazu zählen insbesondere:
- Flugmodelle mit mehr als 12 Kilogramm Startmasse,
- Raketenantrieb mit mehr als 20 Gramm Treibsatzmasse,
- Verbrennungsmotoren in weniger als 1,5 Kilometern Abstand zu Wohngebieten,
- Flugbetrieb bei Nacht.
Zuständig ist die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das Gelände liegt. Antragswege, Unterlagen und mögliche Auflagen können sich je nach Land und Einzelfall unterscheiden. Deshalb sollte ein Verein bei einem geplanten Betrieb frühzeitig mit der zuständigen Behörde klären, welche Erlaubnis benötigt wird und ob am Gelände bereits einschlägige Bescheide oder Auflagen bestehen.
Auch außerhalb der ausdrücklich genannten Fälle können besondere Geländeauflagen, Schutzgebietsregelungen oder andere örtliche Anforderungen eine Abstimmung notwendig machen. Die richtige Reihenfolge lautet deshalb nicht „Art. 16 vorhanden, alles Weitere erledigt“, sondern: Verbandsrahmen prüfen, örtliche Erlaubnislage prüfen und erst dann den konkreten Betrieb planen.
Gelände, Luftraum und Schutzgebiete vor jedem Flug prüfen
Eine verbreitete Fehlannahme lautet: „Unser Modellflugplatz ist genehmigt, also ist dort jeder Flug erlaubt.“ Tatsächlich darf nur innerhalb der geltenden Betriebsgrenzen geflogen werden. Diese können unter anderem Flugrichtung, Flugsektor, Höhe, Betriebszeiten, Modellarten oder zusätzliche Bedingungen betreffen.
Vor dem Flugbetrieb sollten Verein und Piloten die relevanten geografischen Gebiete und aktuellen Einschränkungen prüfen. dipul ist dafür eine zentrale amtliche Informationsquelle; ergänzend sind die jeweils verfügbaren amtlichen Luftfahrtinformationen und Hinweise zuständiger Stellen zu beachten. Temporäre Einschränkungen können sich ändern. Ein alter Kartenausdruck oder eine frühere mündliche Auskunft genügt deshalb nicht als aktuelle Flugvorbereitung.
Auch Kartendarstellungen von Modellfluggeländen dürfen nicht ungeprüft als tatsächlicher erlaubter Flugsektor verstanden werden. Sie können die konkrete Genehmigung, Geländeunterlagen und Flugordnung nicht ersetzen. Bei Unklarheiten sollte nach dem im Verein vorgesehenen Verfahren entschieden werden. Lässt sich die Zulässigkeit nicht verlässlich klären, ist ein Start nicht die vorsichtige Entscheidung.
Flugplatz-Checkliste
- Unterlagen: Flugordnung, Geländeauflagen und die am Platz benötigten Verbandsunterlagen sind verfügbar und aktuell.
- Luftraum: Relevante geografische Gebiete, Kontrollzonen, Flugplätze und aktuelle Einschränkungen wurden geprüft.
- Gelände: Start- und Landeflächen, Pilotenstand, Zuschauerbereich und die vorgesehenen Sicherheitsbereiche sind nutzbar und eindeutig organisiert.
- Betriebsgrenzen: Flugsektor, zulässige Höhe, Betriebszeiten und mögliche Modellgrenzen sind allen beteiligten Piloten bekannt.
- Organisation: Die nach Vereinsregel erforderliche Flugleitung, Startstellen- oder Frequenzorganisation und Notfallkommunikation sind geklärt.
- Umwelt: Lärm- und Naturschutzauflagen sowie Rücksicht auf Anwohner und andere Betroffene werden beachtet.
Für einen Verein empfiehlt sich eine feste, kurze Vorflugroutine. Sie verhindert, dass die Luftraum- oder Schutzgebietsprüfung nur dann erfolgt, wenn ein neues Mitglied danach fragt. Gerade an regelmäßig genutzten Plätzen kann Routine zu falscher Sicherheit führen.
Ein sinnvoller Ablauf für Vorstand und Flugleitung
1. Genehmigungsrahmen feststellen
Der Vorstand sollte dokumentieren, welchem Verband der Verein angehört und welche aktuellen Verbandsverfahren für den Vereinsbetrieb gelten. Entscheidend sind nicht nur ältere Vereinsordner oder mündlich überlieferte Abläufe. Verwendet werden sollten die aktuellen Unterlagen des zuständigen Verbands und die tatsächlich für den Verein geltenden Geländeunterlagen.
2. Vereinsregeln daraus ableiten
Die Flugordnung sollte die maßgeblichen Anforderungen verständlich für den Platzbetrieb umsetzen. Dazu gehören, soweit für den Verein einschlägig, Regeln zu Pilotenstand, Flugsektor, Start und Landung, Gästen, Jugendbetrieb, Betriebszeiten, Lärm, Notfällen und Regelverstößen. Sie darf Verbands- oder Behördenvorgaben nicht widersprechen.
3. Nachweise kontrollieren
Erforderliche Mitglieder-, Schulungs- und Einweisungsnachweise sollten nach dem geltenden Verfahren regelmäßig überprüft werden. Wichtig ist eine klare Zuständigkeit: Mitglieder müssen wissen, welche Unterlagen sie bereithalten müssen, und die verantwortlichen Vereinsfunktionen müssen wissen, wie sie bei fehlenden oder abgelaufenen Nachweisen handeln.
4. Flugtag vorbereiten
Vor Beginn des Flugbetriebs sind Platzstatus, Wetter, Luftraum, geografische Gebiete und mögliche aktuelle Einschränkungen zu prüfen. Änderungen oder besondere Risiken müssen den anwesenden Piloten so mitgeteilt werden, dass sie im Betrieb berücksichtigt werden können. Diese Vorbereitung ist keine Formalität, sondern die Verbindung zwischen abstrakten Regeln und dem tatsächlichen Flugtag.
5. Abweichungen dokumentieren
Beinaheunfälle, Regelverstöße sowie technische oder organisatorische Probleme sollten sachlich festgehalten und ausgewertet werden. Der Leitfaden des DMFV zum sicheren Fliegen verdeutlicht, dass Verbandsregeln, Flugordnung und Sicherheitsorganisation im Verein zusammenwirken. Dokumentation dient dabei nicht der Schuldzuweisung, sondern der Verbesserung von Abläufen und der Vermeidung wiederkehrender Risiken.
Typische Fehler im Art.-16-Betrieb
- „Artikel 16 ist ein Freifahrtschein“: Zulässig ist nur, was die konkrete Genehmigung, die Verbandsverfahren und die sonstigen verbindlichen Vorgaben erlauben.
- „Der Verein besitzt automatisch selbst die Genehmigung“: In Deutschland benennt dipul derzeit die genannten Verbände als Genehmigungsinhaber. Ein Verein handelt innerhalb des einschlägigen Verbandsrahmens.
- „Vereinsmitgliedschaft reicht immer aus“: Je nach Modell und Betrieb können Schulung, Einweisung, Nachweise oder weitere Voraussetzungen erforderlich sein.
- „Aufstiegserlaubnis und Art. 16 sind dasselbe“: Die Verbandsbetriebsgenehmigung und zusätzliche behördliche Erlaubnisse erfüllen unterschiedliche Funktionen.
- „Die Karte zeigt den vollständig erlaubten Bereich“: Maßgeblich bleiben die konkrete Genehmigung, Geländeunterlagen und Flugordnung.
- „Ein alter Ausdruck reicht“: Luftraumdaten und temporäre Einschränkungen können sich ändern und müssen aktuell geprüft werden.
- „Nachtflug ist nur eine Vereinsentscheidung“: Nachtbetrieb kann auch im Verbandsrahmen eine zusätzliche Erlaubnis erfordern.
FAQ zum Art.-16-Betrieb
Kann jeder deutsche Modellflugverein nach Artikel 16 fliegen?
Nein. Der Verein muss in den anwendbaren Verbandsrahmen eingebunden sein und die aktuellen Verfahren sowie Bedingungen der gültigen Betriebsgenehmigung einhalten. Ein unabhängiger Betrieb außerhalb dieses Rahmens ist dadurch nicht automatisch abgedeckt.
Darf ein Modell über 2 Kilogramm ohne weitere Schulung geflogen werden?
Für den Betrieb im einschlägigen Verbandsrahmen verlangt § 21f LuftVO eine Verbandsschulung. Die Bescheinigung ist fünf Jahre gültig und beim Betrieb mitzuführen. Zusätzlich können Verbands- oder Vereinsregeln weitere Anforderungen enthalten.
Gilt Artikel 16 auch außerhalb des Modellflugplatzes?
Das hängt von der konkreten Genehmigung und den Verbandsverfahren ab. Ein Flug außerhalb eines Modellfluggeländes ist nicht automatisch zulässig. Eigentümerzustimmung, Gelände-, Luftraum-, Natur- und sonstige Vorgaben müssen dort ebenfalls geprüft werden.
Darf ein Gastpilot sofort allein starten?
Nur wenn er nach dem geltenden Verbands- und Vereinsverfahren zugelassen ist und die erforderlichen Voraussetzungen sowie die Platzeinweisung vorliegen. Sind diese Punkte nicht geklärt, darf kein eigenständiger Flugbetrieb beginnen.
Gilt eine deutsche Art.-16-Genehmigung im Ausland?
Nein, nicht automatisch. Für Flüge im Ausland gelten die Regeln des jeweiligen Staates sowie gegebenenfalls die Verfahren des dortigen Verbands oder Vereins.
Fazit: Art. 16 schafft einen Rahmen, nicht die Einzelfreigabe
Der Art.-16-Betrieb erleichtert organisierten Modellflug im Verein, weil Verbände, Vereine und Piloten mit festgelegten Verfahren arbeiten können. Sein Nutzen entsteht aber nur, wenn Zuständigkeiten, Voraussetzungen und Grenzen bekannt sind und im Vereinsalltag eingehalten werden. Weitere Hinweise bietet der Beitrag Modellflug im Verein: Regelwerke und Zuständigkeiten.
Die belastbare Entscheidungskette lautet: Zuerst den anwendbaren Verbandsrahmen feststellen. Danach Mitgliedschaft, Schulung und Einweisung des Piloten prüfen. Anschließend Geländeauflagen und mögliche zusätzliche Erlaubnisse klären. Vor dem konkreten Flug sind schließlich Luftraum, geografische Gebiete und aktuelle Einschränkungen zu kontrollieren. So wird Artikel 16 zu einem verlässlichen Vereinsrahmen statt zu einem missverstandenen Sonderrecht.
Quellen & weiterführende Informationen
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, Artikel 16
- EASA: FAQ zu Modellflugzeugen
- Luftverkehrs-Ordnung, § 21f
- dipul: Modellflug in Deutschland
- dipul: Rechtsgrundlagen zu geografischen Gebieten
- DMFV: einfach-sicher-fliegen
Hinweis: Luftfahrtregeln, geografische Gebiete, Verbandsverfahren und örtliche Auflagen können sich ändern. Vor dem Flugbetrieb sind stets die aktuellen Angaben der zuständigen Behörden, des jeweiligen Verbands und die für das Gelände geltenden Unterlagen zu prüfen.
