Gastpiloten bringen neue Modelle, Erfahrungen und Kontakte auf den Modellflugplatz. Für den Verein entsteht daraus aber kein spontaner Ausnahmefall, sondern ein geregelter Flugbetrieb. Vor dem ersten Start muss geklärt sein, in welchem Verbands- und Rechtsrahmen der Gast fliegt, welche Nachweise erforderlich sind und welche Regeln am konkreten Gelände gelten.

Bei einem öffentlichen Modellflugtag bleibt dieser Grundsatz bestehen, die Organisation wird jedoch umfangreicher. Neben dem Flugbetrieb sind insbesondere Versicherung, Besucherbereiche, Grundstücksnutzung sowie mögliche kommunale, natur- oder ordnungsrechtliche Anforderungen zu prüfen. Dieser Ratgeber richtet sich an Vorstände, Flugleitungen und Helfer von Modellflugvereinen. Er ersetzt weder die für das Gelände geltenden Unterlagen noch die Verfahren des zuständigen Verbandes.

Für die aktuelle rechtliche Einordnung des Modellflugs und für geografische Gebiete stellt DIPUL Informationen zum Modellflug in Deutschland bereit. Die europäische Einordnung von Gastpiloten in Artikel-16-Genehmigungen erläutert die EASA.

Gastflug ist ein gesteuerter Vereinsprozess

Ein eigener Flieger, eine Haftpflichtversicherung oder eine EU-Registrierungsnummer führen nicht automatisch zu einer Startfreigabe. Diese Punkte können erforderlich sein, ersetzen aber weder die Platzfreigabe des Vereins noch die Einweisung in die örtlichen Betriebsregeln. Ebenso wenig ersetzt Versicherungsschutz die luftrechtliche Zulässigkeit eines Fluges.

Maßgeblich ist zuerst der Rahmen, in dem das Gelände betrieben wird. Nach den Informationen von DIPUL gelten die besonderen Modellflugverfahren in Deutschland, wenn der Betrieb im Rahmen eines Modellflugverbandes mit gültiger Betriebsgenehmigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erfolgt. DIPUL nennt DMFV und MFSD als Inhaber entsprechender Betriebsgenehmigungen des Luftfahrt-Bundesamtes.

Damit ist nicht die bloße Vereinsmitgliedschaft der entscheidende Punkt. Entscheidend ist, ob der konkrete Betrieb nach den Bedingungen der einschlägigen Genehmigung und den Verfahren des zuständigen Verbandes erfolgt. Die EASA erläutert, dass Artikel-16-Genehmigungen auch Gastpiloten, Wettbewerbsteilnehmer und weitere darin erfasste Personen einbeziehen können. Voraussetzung ist, dass diese Personen die Bedingungen der Genehmigung kennen und einhalten. Daraus folgt keine allgemeine Pflicht eines Vereins, Gäste zuzulassen.

Für modellbauvereine.org ist die praktische Konsequenz klar: Der Verein sollte Gastflüge nicht allein am Modell oder an der Erfahrung des Piloten messen. Er braucht ein nachvollziehbares Verfahren aus Zuordnung zum passenden Rahmen, Nachweisprüfung, Einweisung und Dokumentation.

Welche Nachweise der Verein vor dem Start prüft

Für wiederkehrende Gastflüge hilft eine einheitliche Checkliste oder ein Formular. Die Prüfung sollte vor der Startfreigabe erfolgen. Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, richtet sich nach dem Verband, dem Gelände und der geplanten Betriebsart.

Versicherungsnachweis

Im DMFV-Rahmen gehört der Versicherungsnachweis zu den ausdrücklich genannten Voraussetzungen für Gastflüge auf zugelassenen oder ausgewiesenen DMFV-Vereinsgeländen. Der Verein prüft deshalb, ob ein nachvollziehbarer Nachweis vorliegt und ob er zum vorgesehenen Flugbetrieb passt. Bei Gästen aus dem Ausland ist im DMFV-Verfahren eine internationale Versicherungsbestätigung relevant.

Eine Versicherung beantwortet jedoch nicht die weiteren Fragen des Vereins: Sie bestätigt weder, dass der Gast nach dem passenden Verbandsverfahren fliegt, noch dass sein Modell am Platz oder in der vorgesehenen Betriebsart eingesetzt werden darf. Der Nachweis ist daher ein Prüfschritt unter mehreren.

EU-Registrierung sowie Kenntnis- oder Schulungsnachweis

Der DMFV nennt für die von ihm beschriebenen Gastflugverfahren unter anderem die EU-Registrierungsnummer sowie – soweit erforderlich – einen Kenntnis- beziehungsweise Schulungsnachweis. Der Verein sollte die Nachweise nach dem für ihn geltenden Verbandsverfahren prüfen und dokumentieren.

Für Modelle mit einer Startmasse über 2 Kilogramm verlangt § 21f LuftVO im Verbandsrahmen eine Schulungsbescheinigung. Die Regelung ist kein Ersatz für zusätzliche Anforderungen aus der Betriebsgenehmigung, der Platzordnung oder einer behördlichen Erlaubnis. Der Verein sollte deshalb stets auf den geplanten Flug und nicht nur auf eine einzelne Bescheinigung schauen.

Eintrag in das Flugbuch und Kenntnis der Betriebsregeln

Der DMFV nennt außerdem den Eintrag in das Flugbuch und die Kenntnis der DMFV-Betriebsregeln. Diese Punkte sind für den Verein besonders wichtig, weil sie den Gastflug einem konkreten Platz und einem konkreten Termin zuordnen. Die Platzordnung bleibt daneben verbindlich. Sie kann zum Beispiel Vorgaben zum Flugsektor, zu Start und Landung, zur Flugleitung oder zu örtlichen Beschränkungen enthalten.

Ein Flugbucheintrag schafft für sich allein keine Flugberechtigung. Er dokumentiert, dass der Verein den Gast in den vorgesehenen Ablauf aufgenommen hat. Die konkrete Ausgestaltung der Dokumentation sollte zum Verfahren des Verbandes und zur eigenen Vereinsorganisation passen.

Gastpiloten nach Herkunft und Verbandsstatus unterscheiden

Für die Aufnahme eines Gastes ist es sinnvoll, zunächst dessen Verbands- und Herkunftsstatus festzustellen. Die Voraussetzungen sind nicht für jede Person gleich. Besonders wichtig ist die Trennung zwischen Gästen aus den vom DMFV genannten Verbandsstrukturen und verbandslosen oder internationalen Gästen im DMFV-Rahmen.

Gast aus DMFV-, MFSD- oder DAeC-Strukturen

Für Gastpiloten aus DMFV-, MFSD- oder DAeC-Strukturen nennt der DMFV konkrete Voraussetzungen für Gastflüge auf zugelassenen oder ausgewiesenen DMFV-Vereinsgeländen. Dazu zählen Versicherungsnachweis, gegebenenfalls Kenntnis- oder Schulungsnachweis, EU-Registrierungsnummer, Flugbucheintrag und die Kenntnis der DMFV-Betriebsregeln.

Diese DMFV-Hinweise sind keine pauschale Freigabe für jedes Vereinsgelände und keinen beliebigen Verbandsrahmen. Der gastgebende Verein muss zusätzlich seine Platzordnung, die Bedingungen des Geländes und die für ihn geltenden Verfahren anwenden. Wer einen Gast empfängt, sollte daher vorab eindeutig mitteilen, welche Unterlagen und welche Einweisung am Platz erwartet werden.

Verbandsloser oder internationaler Gast

Auch ein nicht in einem Modellflugverband organisierter Pilot oder ein Gast aus einem Nicht-EASA-Staat kann im DMFV-Rahmen unter bestimmten Voraussetzungen eingebunden werden. Der DMFV nennt hierfür unter anderem Tagesmitgliedschaft, internationale Versicherungsbestätigung, DMFV-Kenntnisnachweis und EU-Registrierung.

Wesentlich ist die räumliche Begrenzung dieser Aussage: Nach den DMFV-Hinweisen ist der Betrieb dieser Gäste im Rahmen der DMFV-Betriebsgenehmigung auf zugelassenen oder ausgewiesenen DMFV-Modellfluggeländen möglich. Außerhalb solcher DMFV-Gelände folgt daraus keine Betriebsberechtigung. Für einen Verein außerhalb dieses Rahmens gelten die Verfahren seines Genehmigungsinhabers und die Bedingungen seines eigenen Geländes.

Bei Dokumenten aus dem Ausland sollte der Verein die Prüfung vor dem Besuch organisieren, wenn die Unterlagen Fragen aufwerfen. Der Verein kann fehlende luftrechtliche oder verbandliche Voraussetzungen nicht durch eine eigene Erklärung ersetzen.

Wettbewerbsteilnehmer und eingeladene Piloten

Die EASA nennt Wettbewerbsteilnehmer ausdrücklich als Personengruppe, die von einer Artikel-16-Genehmigung erfasst sein kann, sofern die Bedingungen der Genehmigung bekannt sind und eingehalten werden. Für Wettbewerbe und Schauflüge sollte die Ausschreibung deshalb klar benennen, welcher Rahmen gilt und welche Nachweise erforderlich sind.

Auch ein erfahrener oder eingeladener Pilot benötigt die für das Gelände vorgesehene Einweisung. Erfahrung an anderen Plätzen ersetzt nicht die Kenntnis des örtlichen Flugsektors, der Platzregeln oder der Anweisungen der verantwortlichen Personen.

Die Einweisung am Modellflugplatz

Die Einweisung verbindet die allgemeinen Verbandsvorgaben mit den Bedingungen des einzelnen Vereinsgeländes. Sie sollte durch eine vom Verein bestimmte und ortskundige Person erfolgen. Inhalt und Dokumentation richten sich nach der Platzordnung und dem Vereinsverfahren.

  1. Flugbereich erklären: Der Gast muss erkennen können, wo Start, Landung und Flugsektor liegen und welche Bereiche nicht überflogen werden dürfen.
  2. Ablauf am Platz erläutern: Der Verein erklärt die örtlichen Regeln für Aufbau, Start, Landung und Kommunikation im Flugbetrieb.
  3. Ansprechperson benennen: Der Gast muss wissen, wer die Einweisung durchführt und an wen er sich bei Fragen oder Änderungen im Flugbetrieb wendet.
  4. Örtliche Besonderheiten ansprechen: Dazu gehören die für das Gelände geltenden Einschränkungen und die Vorgaben der Platzordnung.
  5. Verständnis bestätigen: Soweit das Vereinsverfahren dies vorsieht, wird die Einweisung im Flugbuch oder in einer anderen vorgesehenen Form festgehalten.

Die Einweisung ist keine bloße Formalität. Sie stellt sicher, dass der Gast die Bedingungen kennt, unter denen die Artikel-16-Genehmigung, die Verbandsverfahren und die örtlichen Regeln am Platz umgesetzt werden.

Wann zusätzliche Erlaubnisse erforderlich werden

Ein Gastflug ist nicht automatisch für jede Modellgröße und jede Betriebsart zulässig. § 21f LuftVO sieht für bestimmte Fälle eine Erlaubnis der zuständigen Landesluftfahrtbehörde vor. Die Vorschrift nennt unter anderem Nachtflug, Flugmodelle mit einer Startmasse über 12 Kilogramm sowie bestimmte Verbrennungsmotor-Flugmodelle in der Nähe von Wohngebieten.

Vor einer Zusage sollte der Verein deshalb mindestens klären, welche Startmasse und Antriebsart das Modell hat, ob bei Tag oder Nacht geflogen werden soll, ob der Flug innerhalb des geltenden Flugsektors liegt und ob die eigenen Unterlagen oder das Verbandsverfahren weitere Vorgaben enthalten. Ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich, kann eine Vereinsfreigabe diese nicht ersetzen.

Bei Unsicherheit ist Zurückhaltung sachgerecht: Der Verein sollte den Flug erst nach Klärung im passenden Verfahren zulassen. Das ist keine Benachteiligung des Gastes, sondern dient der Einhaltung der Bedingungen, unter denen das Gelände und der Flugbetrieb genutzt werden.

Geografische Gebiete vor jedem Termin prüfen

Die Prüfung geografischer Gebiete gehört sowohl vor einen Gastflug als auch vor einen öffentlichen Termin zum Ablauf. DIPUL stellt Informationen zu geografischen Gebieten und ein Map Tool bereit. Für Ort und Termin können insbesondere Kontrollzonen, Flugbeschränkungsgebiete, temporäre Einschränkungen und weitere örtliche Besonderheiten relevant sein.

Die Karte ist keine eigenständige Startfreigabe. DIPUL weist für Modellfluggelände darauf hin, dass ein angezeigter Radius nicht den tatsächlichen Flugsektor abbildet. Auch die zulässige Obergrenze kann durch örtliche Besonderheiten beeinflusst werden. Der Verein gleicht die Kartendarstellung deshalb mit seinen für das Gelände geltenden Unterlagen und dem tatsächlich vorgesehenen Flugsektor ab.

Natur- und Schutzgebiete sind ebenfalls standortbezogen zu prüfen. Die Anforderungen ergeben sich nicht bundesweit einheitlich, sondern können von Schutzgebietsverordnungen, Landesrecht und örtlichen Vorgaben abhängen. Für Veranstaltungen mit Besuchern sollte der Verein mögliche Anforderungen rechtzeitig bei den zuständigen Stellen am Ort klären.

Öffentliche Modellflugtage planen

Organisierter Modellflugtag mit getrenntem Zuschauerbereich und Flugbetrieb

Ein Modellflugtag mit Zuschauern ist organisatorisch mehr als ein regulärer Vereinstag. Der Verein sollte Zuständigkeiten frühzeitig festlegen und den Flugbetrieb, die Piloteneinweisung, den Besucherbereich und die erforderlichen Abstimmungen getrennt vorbereiten.

1. Veranstaltungskonzept festlegen

Das Konzept sollte Termin, geplante Betriebszeiten, teilnehmende Piloten, vorgesehene Flugmodelle und den Ablauf der Vorführungen festhalten. Für den Verein ist entscheidend, dass der tatsächliche Betrieb zum Gelände, zum Flugsektor und zum geltenden Genehmigungsrahmen passt. Gastpiloten werden in das gleiche Prüf- und Einweisungsverfahren eingebunden wie bei einem einzelnen Gastflug.

2. Luftrechtliche Einordnung vornehmen

Nach § 74 Absatz 4 LuftVZO benötigen Luftfahrtveranstaltungen keine Genehmigung als Luftfahrtveranstaltung, wenn ausschließlich Flugmodelle und nicht motorgetriebene Luftsportgeräte teilnehmen, die nicht verkehrszulassungspflichtig sind und keine Fluggäste befördern können.

Diese Ausnahme betrifft ausschließlich die Genehmigung als Luftfahrtveranstaltung. Sie beantwortet nicht automatisch Fragen zur Grundstücksnutzung, zu kommunalen Anforderungen, Verkehr, Lärm, Gastronomie, Brandschutz, Naturschutz oder weiteren örtlichen Vorgaben. Umfang, Standort und Ausgestaltung der Veranstaltung müssen deshalb separat geprüft werden.

3. Versicherung anmelden

DMFV-Mitgliedsvereine können für öffentliche Modellflugveranstaltungen eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung beantragen. Nach den DMFV-Versicherungsinformationen ist eine vorherige Anmeldung erforderlich; sie soll mindestens eine Woche vor der Veranstaltung erfolgen. Der prämienfreie Schutz gilt nicht für gewerbliche Veranstaltungen.

Der Verein sollte den konkreten Geltungsbereich vor dem Termin anhand der Versicherungsunterlagen prüfen. Die Veranstalter-Haftpflicht ist zudem nicht mit dem individuellen Haftpflichtnachweis eines Gastpiloten gleichzusetzen. Beide Themen gehören als getrennte Prüfpunkte in die Veranstaltungsplanung.

4. Besucherbereiche und Flugbetrieb trennen

Bei einer öffentlichen Veranstaltung muss der Verein den Zuschauerbereich und den Flugbetrieb klar voneinander trennen. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach dem Platz, dem vorgesehenen Programm und den örtlichen Anforderungen. Wichtig ist, dass Besucher nicht in den für Start, Landung und Betrieb vorgesehenen Bereich gelangen und dass die für die Veranstaltung benannten Verantwortlichen ihre Aufgaben kennen.

Auch Zufahrten, Wege und mögliche Anforderungen für Rettungs- oder Einsatzwege gehören in die örtliche Planung. Welche Vorgaben gelten, ist vor Ort mit den zuständigen Stellen und den für das Gelände geltenden Unterlagen zu klären.

5. Pilotenbriefing durchführen

Vor Beginn sollten alle teilnehmenden Piloten über den vorgesehenen Ablauf, den Flugsektor, örtliche Regeln und mögliche Änderungen informiert werden. Bei Gastpiloten ergänzt dieses Briefing die individuelle Einweisung; es ersetzt sie nicht. Änderungen während der Veranstaltung, etwa aufgrund einer geänderten örtlichen Lage oder einer Anpassung des Ablaufs, müssen an die betroffenen Beteiligten weitergegeben werden.

Praktische Checkliste für den Verein

Vor dem Gastflug

  • Geklärt, in welchem Verbands- und Genehmigungsrahmen der Platz betrieben wird.
  • Gast dem passenden Verbands- oder Gastflugverfahren zugeordnet.
  • Erforderlichen Versicherungsnachweis geprüft.
  • EU-Registrierungsnummer sowie gegebenenfalls Kenntnis- oder Schulungsnachweis nach dem geltenden Verfahren geprüft.
  • Bei DMFV-Gastflugverfahren Flugbucheintrag und Kenntnis der DMFV-Betriebsregeln sichergestellt.
  • Erforderliche Tagesmitgliedschaft oder weitere Verbandsvorgaben erledigt.
  • Platzordnung, Flugsektor und örtliche Regeln eingewiesen.
  • Geografische Gebiete sowie standortbezogene Einschränkungen für Ort und Termin geprüft.
  • Bei besonderen Betriebsarten geprüft, ob zusätzliche Erlaubnisse erforderlich sind.

Vor dem öffentlichen Modellflugtag

  • Verantwortlichkeiten für Veranstaltung und Flugbetrieb festgelegt.
  • Teilnehmende Piloten und Gastflugverfahren vorab organisiert.
  • Aktuelle geografische Gebiete und die Bedingungen des Geländes geprüft.
  • Luftrechtliche Ausnahme nach § 74 Absatz 4 LuftVZO nur auf die konkrete Veranstaltung bezogen bewertet.
  • Kommunale, privatrechtliche, natur- und ordnungsrechtliche Fragen für Ort und Umfang separat geklärt.
  • Veranstalter-Haftpflicht rechtzeitig angemeldet, sofern der DMFV-Rahmen genutzt wird.
  • Zuschauerbereich und Flugbetrieb nach den örtlichen Anforderungen getrennt geplant.
  • Pilotenbriefing und Verfahren für Änderungen während der Veranstaltung vorbereitet.

Typische Fehler und bessere Lösungen

„Der Gast hat eine Haftpflicht, also darf er fliegen.“ Der Versicherungsnachweis ist wichtig, beantwortet aber nicht die Fragen nach Verbandsverfahren, Platzfreigabe, Flugsektor und erforderlichen Qualifikationen. Besser ist die vollständige Prüfung vor der Startfreigabe.

„Eine Artikel-16-Genehmigung erlaubt jedem Gast automatisch den Start.“ Die EASA erklärt lediglich, dass Gastpiloten von einer Genehmigung erfasst sein können. Maßgeblich bleiben deren Bedingungen sowie die Verfahren des Genehmigungsinhabers und des Vereins.

„Ein verbandsloser Gast kann mit eigener Versicherung überall im DMFV-Rahmen fliegen.“ Der DMFV beschreibt für diese Gruppe ein bestimmtes Verfahren und begrenzt es auf zugelassene oder ausgewiesene DMFV-Modellfluggelände. Diese Aussage darf nicht auf andere Plätze übertragen werden.

„Die Karte zeigt keinen passenden Radius, deshalb bestehen keine Einschränkungen.“ DIPUL weist darauf hin, dass die Radiusdarstellung bei Modellfluggeländen nicht den tatsächlichen Flugsektor abbildet. Besser ist der Abgleich mit den Unterlagen des konkreten Geländes und der aktuellen Lage.

„Ein Modellflugtag braucht nie eine Genehmigung.“ Die Ausnahme des § 74 Absatz 4 LuftVZO betrifft nur die Genehmigung als Luftfahrtveranstaltung. Weitere örtliche oder privatrechtliche Anforderungen können dennoch bestehen.

„Die Veranstalter-Haftpflicht ersetzt die Pilotennachweise.“ Die Veranstaltungsversicherung und die für Gastpiloten erforderlichen Nachweise sind getrennte Themen. Beide müssen im passenden Verfahren geprüft werden.

FAQ zu Gastpiloten und Modellflugveranstaltungen

Darf ein verbandsloser Pilot auf dem Vereinsgelände fliegen?

Das hängt vom Genehmigungs- und Verbandsrahmen des Geländes ab. Im DMFV-Rahmen können verbandslose Piloten unter den vom DMFV genannten Voraussetzungen auf zugelassenen oder ausgewiesenen DMFV-Modellfluggeländen eingebunden werden. Der DMFV nennt hierfür unter anderem Tagesmitgliedschaft, internationale Versicherungsbestätigung, DMFV-Kenntnisnachweis und EU-Registrierung. Für andere Plätze folgt daraus keine pauschale Freigabe.

Reicht eine ausländische Haftpflichtversicherung?

Ein ausländischer Gast benötigt den im einschlägigen Verfahren verlangten Versicherungsnachweis. Der DMFV nennt für die von ihm beschriebenen Fälle eine internationale Versicherungsbestätigung. Ob die Voraussetzungen am konkreten Vereinsgelände erfüllt sind, prüft der Verein nach seinem Verbands- und Platzrahmen.

Muss jeder Gast eine Tagesmitgliedschaft erhalten?

Nein, nicht zwingend in jedem Verbandsrahmen. Im DMFV-Verfahren kann eine Tagesmitgliedschaft für verbandslose oder internationale Gäste Teil der Voraussetzungen sein. Maßgeblich sind die aktuelle Verbandsregelung, die Betriebsgenehmigung und das Verfahren für das konkrete Gelände.

Ist ein Modellflugtag mit Zuschauern immer genehmigungspflichtig?

Eine Veranstaltung kann unter die Ausnahme des § 74 Absatz 4 LuftVZO fallen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ausnahme betrifft nur die Genehmigung als Luftfahrtveranstaltung. Andere Anforderungen, etwa aus kommunalem, natur- oder privatem Recht, sind davon nicht automatisch erledigt und müssen abhängig von Ort und Umfang geprüft werden.

Warum müssen auch erfahrene Gastpiloten eingewiesen werden?

Die Artikel-16-Einordnung setzt voraus, dass die betroffenen Personen die Bedingungen der Genehmigung kennen und einhalten. Hinzu kommen die Regeln des konkreten Vereinsgeländes. Eine Erfahrung auf anderen Flugplätzen ersetzt diese örtliche Kenntnis nicht.

Quellen & weiterführende Informationen

Hinweis: Luftfahrtregeln, geografische Gebiete, Verbandsverfahren und örtliche Vorgaben können sich ändern. Vor jedem Gastflug und jeder Veranstaltung prüft der Verein die offiziellen Quellen sowie die Unterlagen, die für sein konkretes Gelände gelten.